(Alopecia Areata Deutschland e.V.) vom 23.03.2014 hier
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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Alopecia Areata Deutschland e.V.“, abgekürzt “AAD”, und hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein wurde am
10.06.1991 unter Nr. VR 6155 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen, und führt seitdem den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Ziele
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheit auf dem Gebiet des krankhaften Haarausfalls (Alopecia Areata). Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Beratung und Betreuung von Alopecia-Areata-Patienten, Deren Interessenvertretung gegenüber Verbänden und sonstigen Institutionen, Förderung der
Alopecia-Areata-Forschung, Unterrichtung der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Alopecia-Areata.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch überhöhte Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglieder und Erwerb der. Mitgliedschaft: Der Verein AAD nimmt ordentliche und fördernde Mitglieder auf. Ordentliches Mitglied
kann jede natürliche Person werden, die sich die Ziele des Vereins zu eigen macht. Fördernde Mitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen werden, die die Arbeit des AAD
unterstützen wollen. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.
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Mitgliederverzeichnis und Mitgliedsbeiträge: Der Verein führt ein Mitgliederverzeichnis. Die Daten dürfen nur für eigene Zwecke
verwendet werden. Der Jahresmindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragszahlung erfolgt durch Ermächtigung zum SEPA-Lastschrift-Mandat. Bei Ausscheiden aus
dem Verein und bei dessen Auflösung wird der gezahlte Beitrag nicht zurückerstattet. Der Jahresmindestbeitrag kann nur vom Vorstand des Vereins nach begründetem Antrag und jährlichem Nachweis
ermäßigt, storniert oder erlassen werden.
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Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft wird durch eine
Austrittserklärung beendet. Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Der Austritt erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres. Eine Frist von drei Monaten
ist einzuhalten. Ein Mitglied kann bei Nichterfüllung der Beitragspflicht aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beitrag muss bis spätestens 30.06. eines jeden Kalenderjahres (wenn zu
diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bereits besteht) auf dem Bankkonto eingegangen sein. Es genügt eine einmalige, schriftliche Zahlungsaufforderung. Sollte das Mitglied dieser
Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, so ist der Verein berechtigt, dem Nichtzahler ab dem 01.07. des Kalenderjahres die Nutzung der Internetseite und den Bezug der Informationsmaterialien
fristlos zu sperren.
Bei einem groben Verstoß gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand das Mitglied fristlos und ohne Anhörung
ausschließen.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung c) der Beirat
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Vorstand: 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sowie der stellvertretende
Vorsitzende. Jeder von diesen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Verein zunächst nur durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand kann sich Ordnungen geben.
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Mitgliederversammlung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn zu dieser Versammlung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann
die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.
Von einer Aufnahme in die Tagesordnung nach Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung sind ausgeschlossen:
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Neuwahl des Vorstandes
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Satzungsänderungen
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Beitragsangelegenheiten
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens 5% der Mitglieder es
verlangen.
§ 6 Protokollierung von Beschlüssen
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist allen
Mitgliedern in geeigneter Form zu übermitteln.
§ 7 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der
Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderungen muss allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeschickt werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten
Die ursprüngliche Satzung ist mit dem Tag der Gründungsversammlung am 03.02.1991 in Kraft getreten. Diese Satzung ist in der
vorliegenden und überarbeiteten Form von der Mitgliederversammlung des Alopecia Areata Deutschland e.V. am 23.03.2014 beschlossen und mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam
geworden.